Diese Seite benutzt ausschließlich Cookies, die dem sicheren Betrieb der Webseite dienen. Persönliche Daten werden nicht erhoben. 
Allerdings ist es möglich, dass Drittanbieter-Software wie Google-Maps ebenfalls Cookies verwenden, auf deren Funktion wir keinen Einfluss haben.
Näheres dazu können Sie in unserer Datenschutzerklärung nachlesen.

Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen

§ 1

Abschluss des Gastaufnahmevertrages

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.

  2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.

  3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 1a

Erfolgt die Buchung durch Vermittlung einer Tourismusstelle oder

ein Informations- und Reservierungssystem (IRS) gilt folgende Klausel:

  1. Der Gast bietet dem Beherbergungsbetrieb, vertreten durch die Tourismusstelle / IRS als Vermittler, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle / IRS, die diese als Vertreter des Beherbergungsbetriebes abgibt, kommt der Gastaufnahmevertrag zustande.

  2. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Buchung schriftlich erfolgen.

  3. Siehe § 1, Absatz 3.

§ 2

Leistungen, Preise und Bezahlung

  1. Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog.

  2. Die im Katalog angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  3. Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

§ 2a

Haben die Parteien eine Anzahlung vereinbart, gilt folgende Klausel:

  1. Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen.

  2. Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

  3. Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 3

Bedingungen/Hinweise

  1. Der Gast verpflichtet sich, das Unterkunftsobjekt inkl. Inventar mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln.

  2. Die Unterkunft darf nur mit der vom Beherbergungsbetrieb vereinbarten Personenzahl belegt werden. Eine Überbelegung kann das Recht des Beherbergungsbetriebs zur sofortigen Kündigung des Vertrags und/oder einer angemessenen Mehrvergütung begründen.

  3. Die Mitnahme von Haustieren, gleich welcher Art, ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beherbergungsbetrieb, und im Falle einer solchen Vereinbarung, nur im Rahmen der zu Art und Größe des Tieres gemachten Angaben gestattet.

  4. Auf Wunsch kann dem Mieter vom Vermieter ein WLAN-Zugang zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Gästenetzwerkes, für das der Vermieter dem Mieter die Zugangsdaten mitteilt. Für jegliche mißbräuchliche Nutzung dieses Zugangs ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.

§ 4

Rücktritt

  1. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  2. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.

    Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20%, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30% bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.

  3. Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes pauschale Stornogebühren in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):

    Stornogebühren bei Unterbringung in Gasthöfen/Hotels/Pensionen/Privatzimmer

          Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 10%

          Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 20%

          Rücktritt bis zum 11. Tag vor Reiseantritt 50%

          Rücktritt bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 60%

          Danach und bei Nichterscheinen:

          Bei Übernachtung mit Frühstück max. 80 %

          Bei Übernachtung mit HP max. 70 %

          Bei Übernachtung mit VP 60 % des vereinbarten Unterkunftspreises

          Stornogebühren bei Unterbringung in Ferienhäusern/Ferienwohnungen

           Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20%

           Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50%

           Danach und bei Nichterscheinen: 90%

  1. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.

  2. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  3. Die Rücktritterklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.

  4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

§ 5

Mängel der Beherbergungsleistung

Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

§ 6

Haftung

  1. Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Beherbergungsbetriebes beruht.

  2. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruht.

    Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen (701ff BGB).

  3. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 7

Verjährung

  1. Ansprüche des Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB).

  2. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Gastes aus Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit sowie sonstige Ansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 8

Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es findet deutsches Recht Anwendung.

  1. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.

  2. Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(Stand: Januar 2012)

   
© Lauenburger Elbblick - B. Hesse